Satzung des Schwimmverein Olympia Borghorst 1948 e.V.
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Satzung
Präambel
Der
Schwimmverein Olympia Borghorst 1948 e.V.
(kurz: SV Olympia Borghorst, oder SVO)
gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben, die Funktionsträger und -Träge-
rinnen sowie alle Mitglieder des Vereins orientieren:
Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder zur freiheitlich demokrati-
schen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-
Westfalen.
Der SVO bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschut-
zes und tritt für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der
anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
Der SVO pflegt eine Aufmerksamkeitskultur und führt regelmäßig Präventionsmaßnahmen
zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch. Zur Si-
cherstellung erlässt der Gesamtvorstand ein Schutzkonzept. Das Schutzkonzept sieht ins-
besondere Regelungen zur verpflichtenden Erklärung zu einem Ehrenkodex, zur ver-
pflichtenden Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses, zu Verhaltensrichtlinien im Um-
gang mit Kindern und Jugendlichen und zur Benennung von Ansprechpersonen im Verein
vor.
Der SVO steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er tritt rassistischen, verfassungs- und
fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie
verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.
Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transpa-
renz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.
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§ 1 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Schwimmverein Olympia Borghorst 1948 e.V.
2. Der SVO wurde am 3. August 1948 gegründet und hat seinen Sitz in Steinfurt-
Borghorst. Er ist im Internet unter www.svo-borghorst.de präsent.
3. Der SVO ist unter der Nr. VR 238 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Steinfurt
eingetragen.
4. Der SVO führt das nachstehende Logo in blauer Farbe
(RGB 0/0/111 bzw. HEX #00006F).
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports – insbesondere des
Schwimm- und Wasserballsports – und der Jugend.
Diese Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
a) die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel- und Übungsbetriebes für alle
Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes für die Wett-
kampfmannschaft, sowie eines Trainingsbetriebes für die Masters- und Jugend-
gruppen,
c) die Teilnahme an sportspezifischen Veranstaltungen,
d) die Beteiligung und Durchführung von Wettkämpfen, Turnieren und Vorführun-
gen,
e) die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen
und Maßnahmen,
f) die Aus-/Weiterbildung und der Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungs-
leitern, Trainern, Kampfrichtern und Helfern,
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g) die Beteiligung an Kooperationen sowie Sport – und Spielgemeinschaften.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Verbandszugehörigkeit
1. Der Verein ist Mitglied
a) im Kreissportbund Steinfurt e.V. sowie im Stadtsportverband Steinfurt e.V.
(beide Steinfurt) und
b) im Schwimmbezirk Nordwestfalen e. V., Oer-Erkenschwick.
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und sonstigen Regelwerke der
Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvor-
stand über den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Aus-
tritt beschließen.
4. Soweit für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in Verbänden, in denen
der Verein Mitglied ist, eine Delegiertenbenennung erforderlich ist, bestimmt der
Vorstand gemäß § 26 BGB die Delegierten anlassbezogen, je anstehender Mitglie-
derversammlung beim Dachverband.
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§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
1. aktiven Mitgliedern
(Mitglieder, die aktiv am Leben des Vereins teilnehmen und die Angebote nutzen),
2. Fördermitgliedern
(Personen, die den Verein oder bestimmte Maßnahmen, Anschaffungen des Vereins
fördern und unterstützen),
3. Ehrenmitgliedern
(Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Sie können nur durch
die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder
haben die Rechte der aktiven Mitglieder, sie sind jedoch von der Beitragspflicht be-
freit),
4. außerordentlichen Mitgliedern
(juristische Personen, welche als gemeinnützig anerkannt sind).
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person gemäß
§ 5.1 werden.
2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich auf einem vereinseigenen Aufnahmeformular
an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustim-
mung des/der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Mit der Aufnahme durch den Vorstand erkennt das Mitglied die Vereinssatzung in
der jeweils gültigen Fassung an. Eine Ablehnung muss dem/der Antragsteller/in
Textform mitgeteilt werden.
4. Alle Trainer und Betreuer müssen die Mitgliedschaft erlangen.
§ 7 Rechte des Mitgliedes
1. Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung
der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an
den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Ein Fördermitglied hat kein Recht, die Sporteinrichtungen zu benutzen.
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3. Alle Mitglieder haben nach Vollendung des 16. Lebensjahres gleiches Stimm- und
Wahlrecht. Juristische Personen haben je eine Stimme bei der Mitgliederversamm-
lung.
4. Nur aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder können nach Vollendung des 18. Lebens-
jahres in den Vorstand gewählt werden. Vertreter der Jugend können auch aktive
Mitglieder unter 18 Jahren sein. Weiteres regelt die Jugendordnung.
5. Außerordentliche Mitglieder, können durch Vereinbarung mit dem Vorstand im
Rahmen des Vereinszwecks gemäß § 2 die Einrichtungen des Vereins nutzen.
§ 8 Pflichten des Mitgliedes
1. Alle Mitglieder haben die sich aus der Satzung ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie
sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins zu unter-
stützen und die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse, Leitlinien und An-
ordnungen zu befolgen.
2. Jedes aktive Mitglied hat die Pflicht sich dem Verein für Wettkämpfe zur Verfügung
zu stellen.
3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der persönlichen Verhältnisse
umgehend mitzuteilen. Hierzu gehören insbesondere:
a) die Änderung der Anschrift und der E-Mail-Adresse,
b) die Änderung der Bankverbindung,
c) die Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen rele-
vant sind (z.B. Beendigung der Ausbildung bzw. Studienzeit, Familienverhält-
nisse),
d) die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für Vorstandsmitglieder,
Trainer und Betreuer.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch Austritt des Mitglieds
c) durch Ausschluss aus dem Verein
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d) Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Bei
Minderjährigen kann diese Erklärung nur durch die/den gesetzlichen Vertreter ab-
gegeben werden. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig.
3. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
– grobe Verstöße gegen die Vereinsinteressen, Satzung und Leitlinien begeht;
– in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
– sich grob unsportlich verhält;
– dem Verein oder dem Ansehen des Vereins, durch unehrenhaftes Verhalten,
insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß
gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet;
– trotz zweimaliger Mahnung in Textform, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
nachkommt.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwe-
senden Vorstandsmitglieder. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Frist-
setzung von zwei Wochen von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich
zum Antrag des Ausschlusses in Textform oder mündlich zu äußern. Der Ausschlie-
ßungsbeschluss wird unmittelbar wirksam und ist dem Mitglied in Textform unter
Angabe einer Begründung mitzuteilen.
5. Über den Ausschluss eines Vorstandsmitglieds entscheidet die Mitgliederversamm-
lung.
6. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte aus ihrer Mit-
gliedschaft. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben beste-
hen.
§ 10 Beiträge
1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahme-, Mahn- und Bearbeitungs-
gebühren sowie Umlagen (bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbei-
trages) festsetzen.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr und Umlagen werden durch die
Mitgliederversammlung festgelegt. Die Höhe der Mahn- und Bearbeitungsgebühren
werden durch den Vorstand in der Beitragsordnung festgelegt.
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3. In Härtefällen kann der Vorstand Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen oder
stunden.
4. Der Mitgliedsbeitrag wird quartalsweise, jeweils zu Beginn eines Quartals fällig und
wird im Lastschriftverfahren eingezogen.
5. Weiteres regelt die Beitragsordnung des Vereins.
§ 11 Organe des Vereins
1. Die Vereinsorgane sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Jugendversammlung
c) Vorstand
2. Details zu den in § 11.1 genannten Vereinsorganen sind in der Geschäftsordnung
des Vereins beschrieben.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung
von dem stellvertretenden Vorsitzenden, alljährlich im 1. Halbjahr einzuberufen. Zu
dieser sind die Mitglieder mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesord-
nung in Textform einzuladen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zuge-
gangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene postali-
sche oder elektronische Adresse gerichtet ist. Der Vorstand kann eine außerordent-
liche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein dahinge-
hender schriftlicher Antrag von mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder gestellt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsfristen und
Formalien der Satzung.
3. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt wird, ist die Mitgliederversamm-
lung für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Sie ist insbesondere zuständig
für:
a) Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Kassenberichtes des Vereins,
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c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl des vertretungsberechtigen Vorstandes und der Kassenprüfer,
f) Wahl der verschiedenen Positionen im Verein („Funktion“-wart) sowie der Ju-
gendwarte,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
h) Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge, Gebühren und Umlagen,
i) Behandlung von Anträgen der Mitglieder zur Mitgliederversammlung.
4. Anträge der Mitglieder für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen dem
Vorstand eine Woche vor der Versammlung in Textform mit Begründung einge-
reicht werden. Diese Anträge sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt-
zugeben. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
5. Um Dringlichkeitsanträge aus der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu
setzen, bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
6. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgege-
benen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt wird.
8. Alle Wahlen und Beschlüsse werden grundsätzlich in offener Abstimmung herbeige-
führt. Sie müssen geheim erfolgen, sobald der offenen Wahl oder Abstimmung auch
nur von einem Mitglied widersprochen wird. Gewählt ist der Bewerber, der die ein-
fache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
9. Zu den Beschlüssen über eine Änderung der Satzung, sowie über eine Veräußerung
oder dauernde Nutzungsänderung von unbeweglichem Vereinsvermögen bedarf es
einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Bei geplanten Satzungsände-
rungen ist mit der Einladung auf die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuwei-
sen.
10. Über die wesentlichen Inhalte und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen.
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§ 13 Der Vorstand
1. Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er besteht aus:
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
Finanzvorstand Geschäftsführer
Sportlicher Leiter Schriftführer
1. Wasserballwart 1. Schwimmwart
(Wahl in ungeraden Jahren) (Wahl in geraden Jahren)
und dem Jugendwart im Vorstand der davon abweichend jährlich gewählt wird.
2. Neben dem Vorstand ist ein Beirat gebildet, der dem Vorstand in allen vereinsinter-
nen Angelegenheiten berät. Vorstand und Beirat bilden den Gesamtvorstand des
Vereins. Der Beirat besteht aus:
2. Schwimmwart 2. Wasserballwart
3. Wasserballwart 3. Schwimmwart
Jugendwart Sozialwart
Jugendwasserballwart
Pressewart Familienwart
1. Beisitzer Materialwart
Socialmediawart 2. Beisitzer
4. Beisitzer 3. Beisitzer
(Wahl in ungeraden Jahren) (Wahl in geraden Jahren)
Weibliche Vorstands- bzw. Beiratsmitglieder führen die Bezeichnung ihres Amtes in
der weiblichen Form.
2. Vorstands-/Beiratsmitglieder müssen aktive Mitglieder oder Ehrenmitglieder gemäß
§ 5 sein.
3. Der vertretungsberechtigte Vorstand gemäß § 26 BGB, besteht aus dem 1. Vorsit-
zenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Finanzvorstand. Der
Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des vertre-
tungsberechtigten Vorstandes vertreten.
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4. Der Vorstand ist berechtigt über die Finanzen des Vereins zu entscheiden. Be-
schlüsse des Vorstandes in Finanzangelegenheiten können mit Mehrheit der Stim-
men der Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes abgelehnt werden.
5. Die Jugendwarte werden von der Jugendversammlung gewählt und auf der Mitglie-
derversammlung bestätigt.
Die Vorstands- und Beiratsmitglieder werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt oder bestätigt, wobei in den
– ungeraden Jahren der 1. Vorsitzende und die folgenden Positionen der linken
Spalte (§§ 13.1, 13.2) und in den
– geraden Jahren der 2. Vorsitzende und die folgenden Positionen der rechten
Spalte (§§ 13.1, 13.2)
gewählt oder bestätigt werden. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ab-
lauf der Amtszeit im Amt bis entsprechende Nachfolger gewählt sind.
6. Scheidet ein Mitglied aus dem Gesamtvorstand vorzeitig aus, so übernimmt ein an-
deres Vorstands- bzw. Beiratsmitglied oder ein kommissarisch bestelltes Vereins-
mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung das Amt.
7. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse und Kommissionen aus
qualifizierten Mitgliedern berufen oder durch die Mitgliederversammlung bilden
lassen. Er kann Vereinsmitgliedern in Textform Vollmacht für begrenzte Aufgaben
erteilen.
8. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, beruft die Sitzungen
des Gesamtvorstandes ein. Er ist verpflichtet den Vorstand einzuberufen, wenn es
das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies
beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmit-
glieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende anwesend sind.
9. Beschlüsse können in Präsenzsitzungen, im schriftlichen Verfahren, elektronisch
und im Rahmen von Telefon- oder Videokonferenzen gefasst werden. Die Wahl des
Abstimmungsverfahrens sowie die Einladung obliegen dem 1. Vorsitzenden, im
Falle von dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden.
10. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzen-
den, im Falle von dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden.
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§ 14 Jugend im Verein
1. Die Jugend (alle nicht volljährigen Mitglieder des Vereins) führt und verwaltet sich
im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig und wählt ihre
Vertreter in einen Jugendausschuss. Der Jugendausschuss entscheidet über die Ver-
wendung der vom Vorstand zur Verfügung gestellten Mittel selbst. Sie unterliegen
grundsätzlich der sich aus der Satzung ergebenden Zweckbindung.
2. Alles Weitere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung beschlos-
sen wird und der Zustimmung des Vorstandes bedarf. Sie unterliegt den entspre-
chenden Bestimmungen der Vereinssatzung, insbesondere Änderungsverfahren.
Zweck und Ziele leiten sich aus der Vereinssatzung ab.
§ 15 Kassenprüfung
Zwei Kassenprüfer (aktive Mitglieder oder Ehrenmitglieder, aber keine Mitglieder des Ge-
samtvorstandes) werden jeweils von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Wiederwahl ist nur einmalig zulässig. Die Kassenprüfer haben die Pflicht,
mindestens einmal im Jahr – in jedem Fall zum 31.12. – die Kasse und alle dazu notwendi-
gen Unterlagen des Vereins zu prüfen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber Bericht zu
erstatten.
§ 16 Vereinsordnungen
Der Vorstand ist ermächtigt, durch Beschluss, folgende Ordnungen zu erlassen und zu än-
dern:
1.) Beitragsordnung
2.) Geschäftsordnung
3.) Jugendordnung
4.) Schutzordnung
(Schutzkonzept zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt
im Sport)
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und dürfen dieser nicht widersprechen.
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§ 17 Haftung
1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamts-
freibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden ge-
genüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer eh-
renamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht
fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Be-
nutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltun-
gen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abge-
deckt sind.
§ 18 Vergütungen
Bei Bedarf können Vereinsämter oder einzelne Aufgaben des Vereins entgeltlich auf der
Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach
§ 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätig-
keit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.
Der Vorstand kann ebenfalls eine Vergütung erhalten; über diese entscheidet die Mitglie-
derversammlung.
§ 19 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen
Vorgaben, der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), personenbezogene Daten
über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert,
übermittelt und verändert.
2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig
sind,
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten
Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung un-
zulässig war.
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3. Den Organen des Vereins, allen Funktionsträgern oder sonst für den Verein Tätigen
ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweili-
gen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Drit-
ten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Näheres ist im Beiblatt Informationspflichten zum Datenschutz geregelt.
§ 20 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen
Stimmen in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung be-
schlossen werden.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflö-
sung die Mitglieder des geschäftsführen Vorstandes die Liquidatoren des Vereins.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver-
mögen des Vereins an die Stadt Steinfurt, die es unmittelbar und ausschließlich zur
Förderung des Schwimmsports in Steinfurt zu verwenden hat.
§ 21 Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung tritt frühestens mit dem Beschluss in der Mitgliederversammlung
am 30. Juni 2024 in Kraft. Am gleichen Tage verliert die zuletzt seit 22. Januar 2012 gel-
tende Satzung ihre Gültigkeit (rechtliche Wirkung: mit Eintragung im Vereinsregister).
Steinfurt, den 30. Juni 2024
gez. Karsten Strakeljahn gez. Anja Kiewitt
1. Vorsitzender Protokollführerin
Nachrichtlich: Die Eintragung ins Vereinsregister (VR 238) erfolgte am 09.09.2024 durch
das Amtsgericht Steinfurt.
